Die rechtliche Grundlage für die energetische Inspektion nach GEG
Durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist die energetische Inspektion gesetzlich verpflichtend: Klimaanlagen und RLT-Anlagen ab einer Kälteleistung von 12kW müssen spätestens nach 10 Jahren energetisch kontrolliert werden, sofern keine juristischen Ausnahmen bestehen. Dabei verlangt das GEG keine Wartung im klassischen Sinne, sondern einen Energieaudit – eine Bewertung zur Energieeffizienz inkl. Handlungsempfehlungen. Zusätzlich greift für Anlagen ab einer Kälteleistung von 70 kW die Norm DIN SPEC 15240.
Aus EnEV wurde das GEG
Wichtig: Mit dem GEG wurden frühere Regelungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen und an die europäischen Vorgaben der Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) angepasst.
Das Ziel des Gesetzgebers ist klar: Technische Anlagen in Gebäuden sollen nicht nur funktionieren, sondern dauerhaft energieeffizient betrieben werden: Denn Klima- und Lüftungsanlagen sind echte Energiefresser. Eine regelmäßige energetische Bewertung kann da aber Abhilfe schaffen. So lassen sich unnötige Energieverluste aufdecken und der Gebäudebetrieb wird gleich wirtschaftlicher.
Das sagt das GEG konkret
Der relevante Themenbereich ist im Teil 4, Abschnitt 3 – Energetische Inspektion von Klimaanlagen geregelt, in den §§ 74 – 78: